Disquotale Einlage in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien

Disquotale Einlage in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien

Disquotale Einlagen

Gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes/ErbStG gilt als Schenkung „die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt“. Im Streitfall, den das Finanzgericht Hamburg zu entscheiden hatte, leistete der Vater eine Einlage in mehrstelliger Millionenhöhe in eine ungebundene Kapitalrücklage der zusammen mit dem Sohn gegründeten Kommanditgesellschaft auf Aktien/KGaA. Die ungebundene Kapitalrücklage zählt nach der Satzung nicht zu den Kapitalkonten (disquotale Einlage). Das Finanzamt sah darin einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang nach obiger Vorschrift.

Ansicht des FG

Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 11.7.2023, 3 K 188/21) hält die Anwendung der o. g. Rechtsgrundlage in dem konkreten Fall allerdings für nicht gegeben. Zwar sei die KGaA eine Kapitalgesellschaft und der Wert der Beteiligung des Sohnes hat sich durch die disquotale Einlage des Vaters erhöht. Jedoch sei die Beteiligung des Sohnes, weil er nicht an dem Grundkapital der KGaA beteiligt sei, kein „Anteil an einer Kapitalgesellschaft“ im Sinne des Gesetzes. Das Gericht hielt auch keinen anderen Schenkungsteuertatbestand für erfüllt. Ob die vermeintliche Gesetzeslücke Bestand hat, wird das noch ausstehende Urteil des Bundesfinanzhofs in dem Revisionsverfahren (Az. BFH II R 23/23) zeigen.

Stand: 27. September 2023

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Erscheinungsdatum:

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Betriebsstätte ausländischer Dienstleister in Deutschland

Betriebsstätte ausländischer Dienstleister in Deutschland

Betriebsstätte

Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht (das heißt länger als sechs Monate) hat (§ 12 Satz 1 Abgabenordnung/AO).

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH sah die Voraussetzungen für eine Betriebsstätte in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien bereits dann gegeben, wenn der bestimmte Tätigkeiten ausführenden Person „personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen“ zur Verfügung gestellt werden. Im Urteilsfall handelte es sich bei den Nutzungsstrukturen um einen Spind und ein Schließfach in Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände. Ein in Großbritannien ansässiger Flugzeugmechaniker/-ingenieur führte in Deutschland Wartungsarbeiten an Flugzeugen aus (Urteil vom 7.6.2023, I R 47/20).

Fazit

Der Fall wurde im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung aufgedeckt. Spind und Schließfach alleine begründeten im Streitfall eine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht des im Übrigen in Großbritannien ansässigen Flugzeugingenieurs (Mittelpunkt der Lebensinteressen in Großbritannien).

Stand: 27. September 2023

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Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung

Beruflich bedingte Zweitwohnung

Aufwendungen für eine beruflich bedingte Zweitwohnung können im Rahmen einer „doppelten Haushaltsführung“ ganz oder teilweise als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bis zu maximal € 1.000,00 im Monat können die Unterkunftskosten (Mieten, Nebenkosten usw.) geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz/EStG). Die übrigen Mehraufwendungen wie Möblierungskosten oder Haushaltsaufwendungen usw. können unbegrenzt in Höhe der tatsächlichen Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Kfz-Stellplatzkosten, wie das Niedersächsische Finanzgericht entschieden hat.

FG-Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht wendete sich mit seinem Urteil gegen die Auffassung der Finanzverwaltung und ließ Stellplatzkosten für einen Pkw nahe der Zweitwohnung zum Werbungskostenabzug zu. Stellplatzkosten werden nach Auffassung des Gerichts nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht. Die Kosten eröffnen vielmehr eine vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende Möglichkeit, den Pkw abzustellen (Urteil vom 16.3.2023, 10 K 202/22). Nach Auffassung des Gerichts und entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung zählen Kosten für einen Kfz-Stellplatz somit nicht zu den Unterkunftskosten.

Revision anhängig

Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof/BFH anhängig (Az. VI R 4/23). Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diesmal entscheidet. In einer früheren Entscheidung (Urteil vom 13.11.2012, VI R 50/11) rechnete der BFH Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung den sonstigen Mehraufwendungen zu.

Stand: 27. September 2023

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Riester- und Rürup-Renten

Riester- und Rürup-Renten

Altersvorsorgeaufwendungen

Wer zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer Betriebsrente eine private Altersvorsorge aufbauen möchte, kann einerseits die Beiträge als Sonderausgabe von der Einkommensteuer abziehen und erhält andererseits auch noch Prämien. Im Wesentlichen stehen dabei folgende Produkte im Vordergrund:

Riester-Rente

Unter einer Riester-Rente wird ein privates Altersvorsorgesparen mittels bestimmter Kapitalmarkprodukte verstanden. Die Beitragsleistungen werden hierbei zweifach steuerlich gefördert: Sie unterliegen einem besonderen Sonderausgabenabzug bis zur Höhe von € 2.100,00 (§ 10a Einkommensteuergesetz/EStG), und außerdem werden auf die Sparbeiträge progressionsunabhängige Altersvorsorgezulagen gewährt (§§ 79ff. EStG). Derzeit können Riester-Renten in Form privater Rentenversicherungen oder besonders zertifizierter Altersvorsorgesparpläne realisiert werden. Anspruch auf die staatliche Altersvorsorgezulage haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer und alle Beamten, außerdem Soldaten und Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rente pflichtversichert sind, erhalten keine Riester-Förderung. Um die Maximalförderung zu bekommen, reicht derzeit eine Sparleistung von 4 % des Bruttogehalts (§ 86 EStG). Die Grundzulage beträgt derzeit € 175,00. Die Kinderzulage beträgt abhängig vom Geburtsjahr zwischen € 185,00 und € 300,00 im Jahr. Die Auszahlleistung unterliegt als sonstige Einkünfte der Einkommensteuerpflicht.

Rürup-Rente

Die sogenannte Rürup-Rente als weiteres steuerlich motiviertes Vorsorgeprodukt entspricht in ihren Leistungsmerkmalen der gesetzlichen Rente, ist allerdings kapitalgedeckt. Im Unterschied zur klassischen Rentenversicherung siehe oben oder zur Riester-Rente gibt es bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht. Ein Rürup-Rentenvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen. Leistungen aus Rürup-Rentenverträgen unterliegen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuerpflicht (nachrangige Besteuerung).

Steuersatzhebel

Mit Riester-/Rürup-Renten profitieren Steuerpflichtige von einem zusätzlichen Steuersatzhebel. Sie machen die Beitragszahlungen als Sonderausgaben während des Berufslebens geltend, in dem im Regelfall ein höherer persönlicher Steuersatz zur Anwendung kommt. Die Leistungen sind im Rentenalter zu einem im Regelfall niedrigeren Steuersatz zu versteuern.

Stand: 27. September 2023

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Umzug in größere Wohnung mit Homeoffice-Möglichkeiten

Umzug in größere Wohnung mit Homeoffice-Möglichkeiten

Umzugskosten

Beruflich veranlasste Umzugskosten sind im Regelfall als Werbungskosten abziehbar. Werden Umzugskosten bis maximal in Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz geltenden Pauschalen geltend gemacht, prüft die Finanzverwaltung nicht, ob es sich hierbei um Werbungskosten handelt (R 9.9 Lohnsteuer-Richtlinien). Bei nachgewiesenen höheren Beträgen rechnet die Finanzverwaltung im Regelfall einen Anteil für nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung heraus.

Homeoffice

Das Finanzgericht/FG Hamburg hat in einem Fall Umzugskosten eines Ehepaars als Werbungskosten anerkannt. Die Ehegatten sind in eine größere Wohnung umgezogen, um für jeden von ihnen ein separates Arbeitszimmer fürs Homeoffice einrichten zu können. Der Fahrtweg zur Arbeitsstätte hat sich für beide durch den Umzug aber nicht verkürzt, weswegen das Finanzamt die Umzugskosten nicht anerkannte. Das FG sah jedoch nach den Gesamtumständen einen beruflich veranlassten Umzug zum Zweck der Einrichtung der Arbeitszimmer für beide Ehegatten als gegeben. Die Einrichtung der Arbeitszimmer führte nach Auffassung des FG zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen.

Revisionsverfahren

Das FG-Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof/BFH wird in dem anhängigen Verfahren unter dem Az. VI R 3/23 abschließend entscheiden.

Stand: 27. September 2023

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Keine Erwerbsanzeigepflichten für kleine Photovoltaikanlagen

Keine Erwerbsanzeigepflichten für kleine Photovoltaikanlagen

Anzeigepflichten

Nach § 138 der Abgabenordnung/AO muss jeder, der einen Gewerbebetrieb, einen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, die Finanzbehörden davon unterrichten. Bis vor Kurzem galt dies auch für Privatpersonen, die sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach montieren lassen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (vom 16.12.2022) wurden mit Wirkung ab 1.1.2022 Steuerbefreiungen für kleine Anlagen eingeführt. Nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz/EStG sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kw steuerfrei. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer. Denn mit solchen Anlagen werden im Regelfall die Umsatzgrenzen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (= € 22.000,00 im Kalenderjahr vgl. § 19 Umsatzsteuergesetz/UStG) nicht überschritten.

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat jetzt mit Schreiben vom 12.6.2023 (IV A 3 - S 0301/19/10007: 012) private Betreiber solcher Minianlagen von der genannten Anzeigepflicht ausgenommen, sofern die Voraussetzungen für eine Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfreiheit gegeben sind. Unabhängig davon können die örtlich zuständigen Finanzämter allerdings zur Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern.

Stand: 27. September 2023

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Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit Betriebsfeiern

Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit Betriebsfeiern

Umsatzsteuer

Für den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen eines Unternehmers im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung kommt es in erster Linie auf den Zweck der Veranstaltung an. Lässt sich aus dem Zweck der Veranstaltung kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz des Unternehmers darstellen, liegt bei den Aufwendungen im Regelfall eine unentgeltliche Entnahme vor. Für Entnahmen besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung (§ 3 Abs. 9a Umsatzsteuergesetz/ UStG).

Aufmerksamkeiten

Eine Entnahmebesteuerung kann nur dann unterbleiben, wenn es sich bei den Aufwendungen um Aufmerksamkeiten handelt (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). Aufmerksamkeiten liegen ohne weitere Prüfung dann vor, wenn die Aufwendungen € 110,00 pro Arbeitnehmer/Teilnehmer und Betriebsveranstaltung bei maximal zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr nicht überschreiten (Betrag inklusive Umsatzsteuer vgl. im Einzelnen Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Zwar gelten auch im Umsatzsteuerrecht die lohnsteuerrechtlichen Beurteilungen entsprechend. Im Gegensatz zur einkommensteuerlichen Regelung handelt es sich bei der 110-€-Grenze bei der Umsatzsteuer um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Überschreiten dieser Freigrenze die Vorsteuerabzugsberechtigung ganz und nicht nur teilweise entfällt.

BFH-Entscheidung

Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einer aktuellen Entscheidung die Vorsteuerabzugsberechtigung eines Unternehmers für Aufwendungen anlässlich eines „Kochevents“ verneint. Derartige „Teambuilding-Events“ sind nach Auffassung des BFH allgemein dafür bekannt, dass sie die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter verbessern. Der Senat hielt auch erneut daran fest, dass es sich bei der 110,00-€-Grenze um eine Freigrenze handelt. Da diese überschritten war, war der gesamte Vorsteuerabzug zu versagen (Urteil vom 10.5.2023 V R 16/21).

Stand: 27. September 2023

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Schenkungen und Erbschaften 2022

Schenkungen und Erbschaften 2022

Erbschaft-/Schenkungsteuer

Freigebige Zuwendungen und Erwerbe von Todes wegen unterliegen der Schenkungs- bzw. der Erbschaftsteuer (§§ 7, 3 Erbschaftsteuergesetz ErbStG). Die Höhe der Steuer richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der Erben/Beschenkten zum Erblasser/Schenker (Verwandtschaftsgrad) sowie nach der Höhe des Erwerbs.

Mehr als 100 Milliarden übertragen

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes haben Finanzämter im vergangenen Jahr 2022 Vermögen in Höhe von € 101,4 Mrd. veranlagt, was dem Staat stattliche Steuereinnahmen bescherte. So wurde die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahr 2022 auf € 11,4 Mrd. festgesetzt, davon € 8,1 Mrd. an Erbschaftsteuern. Die vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser/Schenker abhängigen persönlichen Freibeträge betrugen bei den Erbschaften € 16,4 Mrd. und bei den Schenkungen € 12,7 Mrd.

Stand: 29. August 2023

Bild: mrmohock - stock.adobe.com

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Spekulationsgeschäfte mit Kryptowährungen

Spekulationsgeschäfte mit Kryptowährungen

Steuerpflichtige Transaktion

Der Bundesfinanzhof/BFH zählt Kryptos als virtuelle Währungen zu den anderen Wirtschaftsgütern. Damit sind Kryptowährungen ein Gegenstand, deren Erwerb und Veräußerung zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führt, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr Zeitspanne liegt (Urteil vom 14.2.2023 (Az. IX R 3/22).

Erste Sammelauskunftsersuchen

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat bereits erste Sammelauskunftsersuchen an Betreiber von Krypto-Börsen gesendet und Informationen über Kryptotransaktionen eingeholt. Spekulanten mit Kryptowährungen kaufen und verkaufen nicht anonym. Die sogenannten Private Keys, welche erforderlich sind, um Transaktionen zu initiieren, verraten jede dahinter stehende natürliche Person einer Transaktion. Mit Hilfe der Public Keys lässt sich auch die Transaktionshistorie und die Anzahl der gehaltenen Krypto-Token einsehen (vergleichbar wie ein Kontoauszug). Die personelle Zuordnung von Public Keys lässt sich über die Private Keys nachweisen.

Selbstanzeige

Die Finanzverwaltung NRW wertet derzeit die Datensätze aus. Auch andere Bundesländer haben inzwischen Einsicht in die Datensätze. Wurden in den vergangenen Jahren Gewinne aus Krypto-Transaktionen erzielt und nicht versteuert, sollte eine Selbstanzeige ins Auge gefasst werden.

Stand: 29. August 2023

Bild: U. J. Alexander - stock.adobe.com

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Automatischer Informationsaustausch 2023

Automatischer Informationsaustausch 2023

Automatischer Informationsaustausch

Erstmalig zum 30.9.2017 begann der sogenannte automatische Informationsaustausch über Finanzkonten. Damals waren es 50 Staaten, die Informationen nach Deutschland übermittelten. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Informationsübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern ist die Zinsinformationsverordnung/ZIV.

108 Staaten melden

Mittlerweile sind es 108 Staaten, die Kontodaten nach Deutschland schicken. Gegenüber 2022 neu hinzugekommen ist der Inselstaat Jamaica (Staat 45, vgl. BMF-Schreiben vom 20.7.2023, IV B 6 - S 1315/19/10030 :057). Alle Staaten übermitteln Kontodaten aus dem Jahr 2022 zum 30.9.2023 an das Bundeszentralamt für Steuern.

Anschreiben vom Finanzamt

Steuerpflichtige, die für das betreffende Meldejahr keine ausländischen Kapitalerträge erklärt haben, erhalten regelmäßig von ihrem Wohnsitzfinanzamt „Anschreiben zur Sachverhaltsaufklärung“. Die Adressaten werden aufgefordert, sämtliche Erträgnis-Aufstellungen zu den ausländischen Kapitaleinkünften einzureichen. Da es sich hier regelmäßig um ausländische Sachverhalte handelt, trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs 2 Abgabenordnung/AO). Dies bedeutet, dass die erforderlichen Beweismittel vom Steuerpflichtigen selbst zu beschaffen sind (z. B. die erforderlichen Kontounterlagen).

Stand: 29. August 2023

Bild: kanurism - stock.adobe.com

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